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Regeln zu Beurlaubungen und Fehlzeiten

Die Regeln zu Beurlaubungen und Fehlzeiten sind in der Hausordnung enthalten.

An unserer Schule gelten diesbezüglich folgende verpflichtende Regelungen:

Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so ist die Schule direkt und unverzüglich (zwischen 7:30 Uhr und 9:00 Uhr) in der vom Klassenleiter-/in festgelegten Form unter Angabe des Grundes zu informieren, andernfalls gilt der Tag grundsätzlich als unentschuldigt.

Wenn eine Schülerin oder ein Schüler wegen Unwohlseins den Unterrichtsbesuch des laufenden Schultages vorzeitig beenden will, ist die Klassenleitung, bei Verhinderung, die Schulleitung persönlich zu informieren, andernfalls gilt die Fehlzeit als unentschuldigt.

Schülerinnen und Schüler haben jede Fehlzeit fristgerecht unter Angabe des Grundes und der Dauer schriftlich zu entschuldigen. Die Entschuldigung ist bei Wiederaufnahme des Unterrichtes, spätestens aber am dritten Unterrichtstag nach Beginn der Fehlzeit vorzulegen. Andernfalls gilt die Fehlzeit grundsätzlich als unentschuldigt. 

Bei Berufsschülerinnen und -schülern ist eine Kenntnisnahme durch die Ausbilderin/den Ausbilder erforderlich. Diese soll der Schule spätestens am dritten Unterrichtstag nach Wiederaufnahme des Unterrichts vorliegen.

In begründeten Einzelfällen kann eine Attestpflicht durch die Klassenleitung zeitlich befristet angeordnet werden. Wird gegen die Attestpflicht verstoßen, gilt die Fehlzeit als unentschuldigt.

Beurlaubungen sind generell nur im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften zulässig. Sie müssen rechtzeitig vorab beantragt und genehmigt werden.

Neben den Fehlzeitenregelungen der Hausordnung gibt es in den einzelnen Bildungsgängen weiterführende Regelungen im Bezug auf den Umgang mit Fehlzeiten. Diese Regelungen werden mit den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres ausführlich besprochen.