Schülerinnen und Schüler haben jede Fehlzeit fristgerecht unter Angabe des Grundes und der Dauer schriftlich zu entschuldigen. Die Entschuldigung ist bei Wiederaufnahme des Unterrichtes, spätestens aber am dritten Unterrichtstag nach Beginn der Fehlzeit vorzulegen. Andernfalls gilt die Fehlzeit grundsätzlich als unentschuldigt.
Bei Berufsschülerinnen und -schülern ist eine Kenntnisnahme durch die Ausbilderin/den Ausbilder erforderlich. Diese soll der Schule spätestens am dritten Unterrichtstag nach Wiederaufnahme des Unterrichts vorliegen.